Änderungen im Gesundheitswesen: Das erwartet Patienten 2020

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Ein neues Jahr bringt viele Veränderungen mit sich, so auch im Gesundheitswesen. Vieles soll einfacher werden, und manches sogar günstiger. Hier finden Sie die wichtigsten Änderungen auf einen Blick.

Schnellere Arzttermine

Monatelanges Warten auf einen Arzttermin? Das soll ab diesem Jahr Geschichte sein. Die Wartezeit auf einen Termin beim Facharzt, Haus- oder Kinderarzt darf nicht länger als vier Wochen dauern. Damit das auch klappt, müssen niedergelassene Ärzte mehr Sprechstunden für Kassenpatienten anbieten – statt bisher 20 Stunden pro Woche sind es künftig mindestens 25 Stunden.

Terminservicestelle: Eine Nummer für alle Ärzte

Über die bundesweit einheitliche Notdienstnummer 116 117 erreichen Patienten 24 Stunden am Tag, sieben Tage die Woche, die sogenannten Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen, die telefonisch Termine bei Fachärzten binnen vier Wochen vermitteln sollen. Zusätzlich soll es möglich sein, Termine online zu vereinbaren. Nach wie vor gibt es bei den Terminvermittlungen keinen Anspruch auf einen bestimmten Arzt.

In Akutfällen werden Patienten auch während der Sprechstundenzeiten an Arztpraxen oder Notfallambulanzen oder auch an Krankenhäuser vermittelt.

Masernimpfpflicht

Zum besseren Schutz vor Masern hat der Bundestag ein Gesetz für eine Impfpflicht be­schlossen. Demzufolge müssen Eltern ab dem 1. März 2020 nachweisen, dass ihr Kind gegen Masern geimpft ist, bevor es in eine Kita, Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtung aufgenommen wird. Die beiden von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Masern-Impfungen (die erste im Alter von 11 bis 14 Monaten, die zweite Impfung im Alter von 15 bis 23 Monaten) sind hierbei Pflicht. Die Regelung gilt für Kinder ab einem Alter von einem Jahr. Besucht das Kind bereits eine Kita oder Schule, müssen die Eltern den Impfnachweis bis zum 31. Juli 2021 vorlegen. Das Gesetz enthält auch eine Bußgeld-Regelung: Wenn Eltern ihre Kinder nicht impfen lassen, drohen Sanktionen von bis zu 2.500 Euro. Die Impfpflicht gilt auch für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen – also etwa Erzieher, Lehrer und Tagesmütter – und medizinischen Einrichtungen tätig sind.

Nicht geimpfte Kinder dürfen nicht in Kitas aufgenommen werden, ungeimpftes Personal darf nicht in Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtungen tätig sein. Mit Inkrafttreten des Gesetzes darf künftig jeder Arzt – mit Ausnahme der Zahnärzte – Schutzimpfungen durchführen.

Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs

Frauen zwischen 20 und 65 Jahren bekommen ab diesem Jahr regelmäßig Post von ihrer Krankenkasse: Alle fünf Jahre werden sie zu einer Früherkennungsuntersuchung auf Gebärmutterhalskrebs im Rahmen eines organisierten Programms eingeladen sowie über Nutzen und Risiken der Angebote des Früherkennungsprogramms informiert.

Frauen können zukünftig an einem neu strukturierten Screening teilnehmen, bei dem – je nach Lebensalter – unter anderem ein Test auf Humane Papillomviren (HPV) durchgeführt wird. Bei auffälligen Screening-Befunden erfolgen weitere Abklärungsuntersuchungen.

Das Programm zur Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs ist nach dem Darmkrebsprogramm das zweite, das zu einem sogenannten „organisierten Screening“ für gesetzlich Krankenversicherte ausgebaut wurde.

Krebsfrüherkennungsuntersuchungen können weiterhin auch unabhängig von den Schreiben der Krankenkassen und über das 65. Lebensjahr hinaus in Anspruch genommen werden. Wie bisher haben Frauen – neben dem organisierten Screening auf Gebärmutterhalskrebs – jährlich Anspruch auf eine klinische Untersuchung.

Höherer Zuschuss bei Zahnersatz

Ebenfalls ausgebaut wurde zum Jahreswechsel das Leistungsangebot der Krankenkassen in Sachen Zahnersatz. Ab Oktober 2020 gibt es von den gesetzlichen Krankenkassen dann 60 Prozent (anstatt bislang 50 Prozent) der Regelversorgung als Festzuschuss für Brücken, Kronen und Prothesen. Wer mit dem Bonusheft den regelmäßigen Zahnarztbesuch und Vorsorge nachweist, kann dann sogar mit bis zu 75 Prozent als Festzuschuss rechnen (bei einem über fünf Jahre geführten Bonusheft 70, bei einem über zehn Jahre geführten 75 Prozent.

Gesundheits-Apps auf Rezept / Digitales

Seit Anfang 2020 gilt das neue Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation, kurz Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG). Zu den wesentlichen Regelungen gehören, dass Patienten sich künftig Gesundheits-Apps vom Arzt verschreiben lassen und telemedizinische Angebote wie Videosprechstunden leichter nutzen können. Hierzu zählen beispielsweise digitale Anwendungen, die beim regelmäßigen Einnehmen von Medikamenten helfen, mit denen sich Blutzuckerwerte dokumentieren lassen oder Apps zur Unterstützung einer Physiotherapie. Krankenkassen sollen ihren Versicherten Angebote machen, die ihnen den Umgang mit den digitalen Anwendungen erleichtern, etwa Schulungen zu den Gesundheits-Apps.

Online-Sprechstunde als digitale Hausbesuche

Damit Patienten leichter Praxen finden, die Videosprechstunden anbieten, dürfen niedergelassene Mediziner künftig auf ihren Internetseiten darüber informieren. Die ärztliche Aufklärung und Einwilligung für eine Videosprechstunde kann jetzt auch im Rahmen der telemedizinischen Online-Sprechstunde selbst erfolgen – nicht mehr wie bisher im Vorfeld persönlich.

Elektronische Patientenakte (ePA)

Spätestens ab dem 1. Januar 2021 müssen die Krankenkassen ihren Versicherten eine elektronische Patientenakte (ePA) anbieten. Patienten haben dann auch Anspruch darauf, dass ihre Ärztin oder ihr Arzt Daten in die ePA einträgt. Das gilt genauso für eine Behandlung im Krankenhaus. Der Arzt erhält für das Anlegen und die Verwaltung der ePA eine Vergütung. Die Nutzung seitens der Patienten erfolgt freiwillig.

Neues in der Apotheke

Der Notdienstzuschlag bei der Ausgabe von rezeptpflichtigen Arzneimitteln durch Apotheken hat sich erhöht: Statt bisher 16 Cent sind dann 21 Cent pro rezeptpflichtigem Arzneimittel bei der Ausgabe im Rahmen der Notdienstzeiten zu zahlen. Bei dokumentationspflichtigen Medikamenten wie Betäubungsmitteln sind es künftig 4,26 statt 2,91 Euro.

Bereits seit Ende Oktober 2019 dürfen Apotheken Botendienste auf Wunsch des Kunden jederzeit anbieten – zuvor ging dies nur in begründeten Einzelfällen.

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